Terms of Service

Allgemeine Verkaufs– und Lieferungsbedingungen

(Stand: Januar 2014)

Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich und für sämtliche mit uns geschlossenen Vereinbarungen, sofern nicht ausdrücklich abweichende Vereinbarungen getroffen worden sind. Abweichende Bedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

  1.  Vereinbarung und Lieferung
    1. Angebote sind freibleibend. Für Inhalt und Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Bei telefonischer Auftragserteilung trägt der Besteller die Verantwortung für die Richtigkeit der einzelnen Angaben.
    2. Lieferzeiten sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich fest zugesagt werden. Die Fristen laufen vom Tage der Auftragsbestätigung an. Vereinbarte Lieferzeiten und Termine sind eingehalten, wenn die Ware bis zum Ende der Lieferfrist das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Teillieferungen sind zulässig.
    3. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt und unter Einsatz von angemessenen Mitteln nicht abwenden können, gleichviel ob diese Umstände bei uns oder bei unseren Zulieferern eingetreten sind. Als solche gelten beispielsweise Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Fehlen von geeigneten Transportmitteln, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh– und Baustoffe sowie im Fall von Streik und Aussperrung. Wir werden dem Besteller solche Hindernisse unverzüglich mitteilen.Der Besteller behält das Recht, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Aufhebung des Vertrages zu erklären.
    4. Bei einem unberechtigten Rücktritt vom Vertrag, einer unberechtigten Kündigung oder Verhinderung der Vertragsdurchführung durch den Besteller ist dieser zur Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes von 40 % des Auftragswertes verpflichtet, es sei denn, er führt den Nachweis, dass ein Schaden wesentlich niedriger ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.

  2. Versand und Gefahrenübergang
    1. Lieferung erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Fabrik.
    2. Ein Versand erfolgt stets – auch bei frachtfreier Lieferung – auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe an den ersten Beförderer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, auf den Besteller über, ohne dass es hierzu einer Anzeige bedarf.

  3. Preise und Zahlungsbedingungen
    1. Es werden die am Tage der Bestellung gültigen Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Die Preise verstehen sich ab Werk bzw. Lager zuzüglich Frachtkosten und ggf. Zoll. Bei Lieferungen die mindestens fünf Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, behalten wir uns vor, die am Liefertage gültigen Preise zu berechnen.
    2. Alle Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen netto nach Rechnungsdatum auf unserem Konto eingehend. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt zahlungshalber, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Wir sind berechtigt, Scheck– oder Wechselzahlung zurückzuweisen.
    3. Bei Zielüberschreitung ist der Besteller zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 12% p.a. verpflichtet, es sei denn, er führt den Nachweis, dass ein Schaden wesentlich niedriger ist. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
    4. Der Besteller kann uns gegenüber nur mit rechtskräftigen oder unstreitigen Gegenforderungen aufrechnen, seine Leistungen verweigern oder sie zurückhalten.
    5. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Scheckprotest, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenstehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge fällig zu stellen, und Barzahlung gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Schecks oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

  4. Eigentumsvorbehalt
    1.  Sämtliche von uns – auch zukünftig – gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller unser Eigentum.
    2. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im normalen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, in Höhe unseres Rechnungsbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab, unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware mit oder ohne Verarbeitung weiterverkauft wurde. Wir nehmen die Abtretung an. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung gegen seine Abnehmer befugt. Wir sind berechtigt, diese Befugnis zu widerrufen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. In diesem Fall ist der Besteller verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die zur Durchsetzung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und seinen Abnehmern die Abtretung anzuzeigen.
    3. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass hieraus für uns Verpflichtungen entstehen. Bei einer Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Ware erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der übrigen Waren. Der Besteller verwahrt die neue Sache unentgeltlich für uns.
    4. Zur Sicherung unsere Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
    5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In einer solchen Zurücknahme der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sein denn, wir erklären dies schriftlich.
    6. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer und Wasserschäden ausreichend zu versichern.
    7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

  5. Gewährleistung
    1. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware bei Anlieferung unverzüglich zu untersuchen und äußerlich erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen; verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich mitzuteilen. Beanstandungen der Ware sind in jedem Fall vor Verarbeitung, Benutzung, Weiterveräußerung oder Einbau der gelieferten Gegenstände schriftlich mitzuteilen und unsere Weisungen abzuwarten.
    2. Ansprüche des Bestellers, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind oder solche auf Ersatz von entgangenem Gewinn oder sonstiger Vermögensschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, unsere leitenden Angestellten handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig oder dem Vertragsgegenstand fehlen zugesicherte Eigenschaften.
    3. Für ein für uns nicht ohne weiteres vorhersehbares Schadensrisiko, auf das uns der Besteller vor Vertragsabschluss nicht hingewiesen hat, haften wir nicht.
    4. Sämtliche etwaige Forderungen gegen uns verjähren spätestens sechs Monate nach Lieferung.
    5. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.

  6. Gerichtsstand und Erfüllungsort
    1. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten einschließlich Scheck – und Wechselklagen und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Essen.